Nord-Revision
Revisionsprüfung elektrischer Anlagen

Rechtsgrundlagen zur Elektroprüfung

Die Rechtsgrundlagen zur Elektroprüfung sind sehr vielfältig. Grundsätzlich wird zwischen den beiden Schutzzielen vorbeugender Brandschutz und Personenschutz unterschieden. Die Gesetze und Verordnungen entstammen aus verschiedenen Quellen, wie z.B. Feuerversicherer, Berufsgenossenschaften, Gesetzgeber und VDE. Im Folgenden finden Sie eine verkürzte Aufstellung der wichtigsten Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Elektroprüfung:

 

Klausel 3602 - VdS 2046 - Feuerklausel

Viele Versicherungsverträge enthalten die Klausel 3602 (Feuerklausel). Diese besagt, daß elektrische Anlagen in regelmäßigen Abständen von einem VdS anerkannten Sachverständigen zu prüfen sind. Die Klausel 3602 geht aus der VdS-Richtlinie 2046 "Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt" hervor.

Auszug aus der Klausel 3602

  1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS-Schadenverhütung GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis ist eine Frist zu setzen, innerhalb der die Mängel zu beseitigen und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen) sowie von den dem Vertrag zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften abzustellen sind.
  2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen.

Wird die Prüfung nicht nachgewiesen, kann im Schadenfall der Versicherungsschutz gefährdet sein.

Download der VdS 2046:Klausel 3602


Allgemeine Feuerversicherungs­bedingungen, Ausgabe 1987 - AFB 87

Im Jahre 1987 wurde die AFB 87 (Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987) herausgegeben. Diese AFB verpflichtet im § 7 den Versicherungsnehmer zu bestimmten Obliegenheiten. Unter anderen heißt es:

§ 7 Sicherheitsvorschriften, Auszug

  1. Der Versicherungsnehmer hat
    1. alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
  2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. ...

Download der AFB87: Feuerklausel

Heute sind diese in ihrer aktuellen Version bekannt als AFB 2008 (GDV 0100). Hier wird im Abschnitt A unter § 11 auf die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verwiesen. Diese können Vertragsgegenstend sein. Zu diesen Sicherheitsvorschriften zählt insbesondere auch die VdS 2046.


Berufsgenossenschaften

In Deutschland wird Arbeitssicherheit von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Ämtern für Arbeitschutz und von den Berufsgenossenschaften überwacht. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften (BGV, früher UVV) heraus, die verbindlich geltendes Recht darstellen.

Die Berufsgenossenschaften fordern, daß hinsichtlich der Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die anerkannten Regeln der Technik, also DIN VDE-Bestimmungen zu beachten sind. Seit dem 1.4.1979 ist die regelmäßig wiederholte Prüfung aller Elektrogeräte DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV-A3) Pflicht und bei Nichteinhaltung mit hohen Bußgeldern belegt!

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3, §3(1) verlangt:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden."

Im Schadenfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der Elektroanlagen und Geräte nach VDE dem Versicherer und der Berufsgenossenschaft nachweisen, ansonsten schließen die Berufsgenossenschaften eine Haftung aus, wenn Personen durch ein solches ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommt. Vertstöße gegen die Vorschriften werden außerdem mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet.


DIN VDE 0701-0702 Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten

Die Widerholungsprüfung nach DIN VDE 0702 setzt die Klassifizierung der Geräte nach den folgenden Schutzklassen voraus:

Schutzklasse I

Elektroprüfung

Geräte und Leuchten mit Anschlußstelle für Schutzleiter, mit der alle berührbaren Metallteile verbunden sein müssen, die im Fehlerfall unmittelbar Spannung annehmen können. Anschluß an Netzschutzleiter zwingend erforderlich. Das Symbol ist an der Anschlußstelle angebracht.

Schutzklasse II

Elektroprüfung

Bei solchen Geräten dürfen keine Metallteile berührbar sein, die im Fehlerfall unmittelbar Spannung annehmen können (Schutzisolierung oder doppelte Isolierung). Leuchte darf keinen Schutzleiteranschluß haben und nicht mit Netz-Schutzleiter verbunden werden.

Schutzklasse III

Elektroprüfung

Leuchten zum Betreiben mit Schutzkleinspannung (SELV), d.h. mit Spannungen unter 50V, die ein Sicherheitstransformator nach DIN VDE 0551 (EN60742) erzeugt oder die aus Batterien bzw. Akkumulatoren entnommen werden. Das Gerät darf keinen Schutzleiteranschluß haben und nicht mit Netz-Schutzleitern verbunden werden.

An den Geräten sind Sichtprüfungen, Funktionsprüfungen und Messungen durchzuführen. Die Prüfung ist mit einem Protokoll zu dokumentieren.


Energiewirtschaftsgesetz §49, - Anforderungen an Energieanlagen

  1. Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstige Rechtsvorschriften die allgemeinen Regeln der Technik zu beachten.
  2. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe
    1. von Elektrizität die technischen Regeln des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
    2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V.
    eingehalten worden sind.